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   RG, 09.02.1933 - VI 359/32   

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https://dejure.org/1933,570
RG, 09.02.1933 - VI 359/32 (https://dejure.org/1933,570)
RG, Entscheidung vom 09.02.1933 - VI 359/32 (https://dejure.org/1933,570)
RG, Entscheidung vom 09. Februar 1933 - VI 359/32 (https://dejure.org/1933,570)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Hat im Falle fahrlässiger Tötung der Ersatzpflichtige die Kosten einer standesmäßigen oder nur einer notdürftigen Beerdigung zu ersetzen? 2. Fallen unter die Beerdigungskosten auch die Aufwendungen für ein Grabmal?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 139, 393
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 20.09.1973 - III ZR 148/71

    Umfang der Beerdigungskosten

    Er muss also über das unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das auf sich nehmen, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört (RGZ 139, 393, 394; 160, 255, 256; BGHZ 32, 72, 73).
  • BFH, 17.09.1987 - III R 242/83

    Bewirtung von Trauergästen nicht zwangsläufig i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG

    Die Frage, ob solche Aufwendungen zivilrechtlich den Kosten einer standesgemäßen Beerdigung i. S. von § 1.615 Abs. 2 BGB i.V. m. § 1968 BGB zuzurechnen sind, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt (bejahend u.a. Urteil des Oberlandesgerichts - OLG - Kiel vom 1. Februar 1930 4 U 234/29, Juristische Wochenschrift - JW - 1931, 668; wohl nur unter gewissen Voraussetzungen bejahend: Marotzke in Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., § 1968 Rz. 7; die Frage offenlassend das Reichsgericht - RG - im Urteil vom 9. Februar 1933 VI 359/32, RGZ 139, 393, und der Bundesgerichtshof - BGH - im Urteil vom 19. Februar 1960 VI ZR 30/59, BGHZ 32, 72; ablehnend Jaeger/Weber, Konkursordnung, 8. Aufl., § 224 Rz. 4).

    Anders als etwa die Kosten der landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten, die herkömmlicherweise zur angemessenen Ausgestaltung der eigentlichen Bestattung gerechnet werden (vgl. Urteil in RGZ 139, 393, 395) und die i. S. von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG als zwangsläufig - auch notwendig und angemessen - anzusehen sind, stehen die Aufwendungen für das Traueressen im Anschluß an die eigentliche Bestattung mit dieser nur in einem mittelbaren Zusammenhang.

  • AG Neuruppin, 17.11.2006 - 42 C 324/05

    Bestattung des Erblassers: Bestimmungsrecht bei mehreren vorhandenen

    Dies ist, wie Damrau überzeugend ausführt, nur so zu verstehen, dass der Gesetzgeber jedenfalls ab 1974 auch die Grabpflegekosten als den Erben notwendigerweise treffende Kosten ansieht (vgl. RGZ 139, 393).
  • BGH, 19.02.1960 - VI ZR 30/59

    Ersatzfähigkeit der Reisekosten eines Angehörigen zur Beerdigung

    Hierfür ist von Bedeutung, welche Lebensstellung der Verstorbene gehabt hat und was bei der Beerdigung eines Angehörigen seines Lebenskreises Brauch und Sitte ist; auch die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und der Erben kann in Betracht kommen (RGZ 139, 393, 394; 160, 255, 256).
  • OLG Koblenz, 18.11.2002 - 12 U 1035/01

    Umfang der Schadensersatzansprüche der Eltern ihres bei einem Verkehrsunfall

    Denn der Bestattungsakt, für den der Beklagte gemäß §§ 844 I BGB, 3 PflVG die Kosten zu tragen und auch erstattet hat, hat seinen Abschluss mit der Herrichtung einer zur Daueranlage bestimmten und geeigneten Grabstätte (RGZ 139, 393, 394; 160, 255, 256) gefunden.
  • BGH, 27.11.1961 - III ZR 133/60
    Abgelehnt wurden auch der nach den §§ 844 Abs. 1, 1615 BGB in der Person der Klägerin, nicht der Erbengemeinschaft etwa erwachsene Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten in Höhe von 304, 35 DM und die Ansprüche sowohl der Erbengemeinschaft als auch der Klägerin persönlich auf Ersatz der Grabsteinkosten; diese Grabsteinkosten bilden nach gefestigter Rechtsprechung, von der abzugehen kein Anlaß besteht, nur einen unselbständige Faktor der Beerdigungskosten im Sinne des § 844 Abs. 1 BGB (vgl. u.a. RGZ 139, 393 mit weiteren Nachweisen).
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